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   LG Dortmund, 14.05.2014 - 8 O 46/13   

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https://dejure.org/2014,10566
LG Dortmund, 14.05.2014 - 8 O 46/13 (https://dejure.org/2014,10566)
LG Dortmund, Entscheidung vom 14.05.2014 - 8 O 46/13 (https://dejure.org/2014,10566)
LG Dortmund, Entscheidung vom 14. Mai 2014 - 8 O 46/13 (https://dejure.org/2014,10566)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Profi-Handball - Wer den Spieler bestellt, der bezahlt ihn auch

  • Jurion (Kurzinformation)

    Freistellung von ausländischen Handballspielern für Belange des jeweiligen Nationalverbandes

  • juve.de (Kurzinformation)

    Mediation: IHK Lübeck und Ex-Hauptgeschäftsführer einigen sich

  • brs-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Handballvereine nicht zur entschädigungslosen Abstellung von Nationalspielern verpflichtet

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • SpuRt 2015, 31
  • BeckRS 2014, 19175
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 27.09.1999 - II ZR 377/98

    Aus- und Weiterbildungsentschädigung nach der Spielordnung des Deutschen

    Auszug aus LG Dortmund, 14.05.2014 - 8 O 46/13
    Für diese Klagebegehren besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, denn auch vor dem Hintergrund der durch Art. 9 GG geschützten Vereinsautonomie unterliegen verbandsinterne, die Rechtsstellung der Mitglieder regelnde Normen unter gewissen Voraussetzungen, auf die noch näher einzugehen sein wird, der gerichtlichen Kontrolle (BGH vom 27.09.1999, II ZR 377/98; KG vom 29. März 2012, 1 U 3 /12).

    Diesen Markt, der von Nationalmannschaften betrieben wird, beherrscht die IHF nach dem so genannten "Ein-Platz-System" (BGH vom 27.09.1999, II ZR 377/98) als Monopolist uneingeschränkt.Darüber hinaus beherrscht sie zusammen mit dem DHB gleichzeitig den auf nationaler Ebene organisierten Vereinshandball, und zusammen mit der EHF das auf kontinentaler Ebene betriebene Handballgeschäft der Vereine und der Nationalverbände, wobei sie den DHB, und über diesen die HBL nebst deren Mitgliedern, im Hinblick auf die Einhaltung des IHF-Sportrechts kontrolliert.Kein Spieler kann eine Spielberechtigung erlangen, ohne die Normen und Regularien der IHF anzuerkennen; kein Verein und kein wirtschaftlicher Träger kann für die Teilnahme am Bundesligaspielbetrieb lizenziert werden - was gleichzeitig den Zutritt zu den internationalen Vereinswettbewerben ermöglicht -, ohne dieselbe Bedingung zu erfüllen.

    5.Da die IHF aufgrund des von ihr installierten "Ein-Platz-Systems" auf dem internationalen Handballmarkt sowohl in sportlicher als auch in wirtschaftlicher Hinsicht ein Monopol besitzt und den Handballmarkt bis hinunter zur die Ebene der Vereine regelt, sind ihre Normen und Ordnungen ungeachtet der durch Art. 9 GG geschützten Verbandsautonomie gerichtlich nicht nur eingeschränkt auf grobe Unbilligkeit oder Willkür, sondern uneingeschränkt darauf überprüfbar, ob sie mit§§ 134, 138 und 242 BGB in Einklang stehen (BGH v. 27.09.1999, II ZR 377/98; OLG Frankfurt vom 22. August 2001, 23 177/00; KG v. 29.03.2012, 1 U 3/12; OLG Karlsruhe vom 8.11.2012, 9 U 97/12, jeweils mit weiteren Nachweisen).Daran gemessen, ist die Verpflichtung der Kläger zur Abstellung ausländischer Nationalspieler auf der Grundlage Art. 7 Zulassungsbestimmungen in der zurzeit geltenden Fassung nicht nur unbillig (§ 242 BGB), sondern auch gem. § 134 BGB unwirksam, weil sie gegen die Verbote § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 GWB und Art. 102 AEUV verstößt.

  • OLG Karlsruhe, 08.11.2012 - 9 U 97/12

    Vereinsrecht: Wirksamkeit von Strafbestimmungen in Statuten eines Fußballverbands

    Auszug aus LG Dortmund, 14.05.2014 - 8 O 46/13
    zuständig - als ständige Einrichtungen der Beklagten jeweils zu deren Organen zählen, und auf deren Zusammensetzung die Kläger keinen Einfluss haben, stellen grundsätzlich kein Schiedsgericht im Rechtssinne dar (OLG Karlsruhe vom 08.11.2012, 9 U 97/12 mit weiteren Nachweisen).

    5.Da die IHF aufgrund des von ihr installierten "Ein-Platz-Systems" auf dem internationalen Handballmarkt sowohl in sportlicher als auch in wirtschaftlicher Hinsicht ein Monopol besitzt und den Handballmarkt bis hinunter zur die Ebene der Vereine regelt, sind ihre Normen und Ordnungen ungeachtet der durch Art. 9 GG geschützten Verbandsautonomie gerichtlich nicht nur eingeschränkt auf grobe Unbilligkeit oder Willkür, sondern uneingeschränkt darauf überprüfbar, ob sie mit§§ 134, 138 und 242 BGB in Einklang stehen (BGH v. 27.09.1999, II ZR 377/98; OLG Frankfurt vom 22. August 2001, 23 177/00; KG v. 29.03.2012, 1 U 3/12; OLG Karlsruhe vom 8.11.2012, 9 U 97/12, jeweils mit weiteren Nachweisen).Daran gemessen, ist die Verpflichtung der Kläger zur Abstellung ausländischer Nationalspieler auf der Grundlage Art. 7 Zulassungsbestimmungen in der zurzeit geltenden Fassung nicht nur unbillig (§ 242 BGB), sondern auch gem. § 134 BGB unwirksam, weil sie gegen die Verbote § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 GWB und Art. 102 AEUV verstößt.

  • EuGH, 18.07.2006 - C-519/04

    DIE DOPINGKONTROLLREGELN DES INTERNATIONALEN OLYMPISCHEN KOMITEES UNTERLIEGEN DEM

    Auszug aus LG Dortmund, 14.05.2014 - 8 O 46/13
    Der Umstand, dass die Tätigkeit eine Verbindung zum (ideellen) Sport aufweist, steht dem nicht entgegen (EuGH vom 18.07.2006, C-519/04; vom 01.07.2008, C-49/07).
  • EuGH, 01.07.2008 - C-49/07

    MOTOE - Art. 82 EG und 86 EG - Begriff "Unternehmen" - Vereinigung ohne

    Auszug aus LG Dortmund, 14.05.2014 - 8 O 46/13
    Der Umstand, dass die Tätigkeit eine Verbindung zum (ideellen) Sport aufweist, steht dem nicht entgegen (EuGH vom 18.07.2006, C-519/04; vom 01.07.2008, C-49/07).
  • BGH, 11.12.1997 - KVR 7/96

    Europapokalheimspiel

    Auszug aus LG Dortmund, 14.05.2014 - 8 O 46/13
    Der Unternehmensbegriff ist rein funktional zu verstehen und umfasst jedwede Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr (BGH vom 11.12.1997, KVR 7/96).
  • EuGH, 11.10.2007 - C-98/06

    Freeport - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 6 Nr. 1 - Besondere Zuständigkeiten

    Auszug aus LG Dortmund, 14.05.2014 - 8 O 46/13
    Die Beklagte zu 2) hat ihren Sitz in der Schweiz, die Schweiz ist Vertragspartei des Lugano-Übereinkommens.Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen vor: Zwischen den Klagen gegen den DHB einerseits und gegen die IHF andererseits besteht eine so enge Beziehung (a), dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten (b).(Vergleiche zum folgenden: EuGH vom 11.10.2007, C-98/06, zu dem nach Wortlaut und Inhalt identischen Art. 6 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 (EuGVVO)); BGH vom 30.11.2009, II ZR 55/09, mit weiteren Nachweisen; Anm: sämtliche Entscheidungen werden im Folgenden nach juris zitiert.).
  • BGH, 08.02.2011 - XI ZR 168/08

    Schiedsvereinbarung: Auslegung eines formularmäßigen Schiedsvertrages zwischen

    Auszug aus LG Dortmund, 14.05.2014 - 8 O 46/13
    Die Kammer konnte deshalb nicht prüfen, ob der Einwand der vorrangigen Schiedsvereinbarung begründet war oder nicht (BGH v. 08.02.2011, XI ZR 168/08).
  • BGH, 30.11.2009 - II ZR 55/09

    Aktienkauf - Internationale Zuständigkeit bei Klagen gegen Täter und Gehilfen

    Auszug aus LG Dortmund, 14.05.2014 - 8 O 46/13
    Die Beklagte zu 2) hat ihren Sitz in der Schweiz, die Schweiz ist Vertragspartei des Lugano-Übereinkommens.Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen vor: Zwischen den Klagen gegen den DHB einerseits und gegen die IHF andererseits besteht eine so enge Beziehung (a), dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten (b).(Vergleiche zum folgenden: EuGH vom 11.10.2007, C-98/06, zu dem nach Wortlaut und Inhalt identischen Art. 6 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 (EuGVVO)); BGH vom 30.11.2009, II ZR 55/09, mit weiteren Nachweisen; Anm: sämtliche Entscheidungen werden im Folgenden nach juris zitiert.).
  • KG, 29.03.2012 - 1 U 3/12

    Vereinsrecht: Altersgrenze von 70 Jahren für die Teilnahme an Trabrennen in der

    Auszug aus LG Dortmund, 14.05.2014 - 8 O 46/13
    5.Da die IHF aufgrund des von ihr installierten "Ein-Platz-Systems" auf dem internationalen Handballmarkt sowohl in sportlicher als auch in wirtschaftlicher Hinsicht ein Monopol besitzt und den Handballmarkt bis hinunter zur die Ebene der Vereine regelt, sind ihre Normen und Ordnungen ungeachtet der durch Art. 9 GG geschützten Verbandsautonomie gerichtlich nicht nur eingeschränkt auf grobe Unbilligkeit oder Willkür, sondern uneingeschränkt darauf überprüfbar, ob sie mit§§ 134, 138 und 242 BGB in Einklang stehen (BGH v. 27.09.1999, II ZR 377/98; OLG Frankfurt vom 22. August 2001, 23 177/00; KG v. 29.03.2012, 1 U 3/12; OLG Karlsruhe vom 8.11.2012, 9 U 97/12, jeweils mit weiteren Nachweisen).Daran gemessen, ist die Verpflichtung der Kläger zur Abstellung ausländischer Nationalspieler auf der Grundlage Art. 7 Zulassungsbestimmungen in der zurzeit geltenden Fassung nicht nur unbillig (§ 242 BGB), sondern auch gem. § 134 BGB unwirksam, weil sie gegen die Verbote § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 GWB und Art. 102 AEUV verstößt.
  • BGH, 30.09.1971 - KZR 12/70

    Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot durch eine Fluggesellschaft -

    Auszug aus LG Dortmund, 14.05.2014 - 8 O 46/13
    U.a. gewährleistet er kraft eigenen, autonomen Satzungsrechts, dass die Vorschriften der IHF, im konkreten Fall Art. 7 Zulassungsbestimmungen, von der HBL und deren Mitgliedern eingehalten werden.Damit ist der DHB eines von mehreren Unternehmen im Sinne § 19 Abs. 1 GWB und Art. 102 AEUV (vergl. auch BGH v. 13.07.1971 (Ostmüller), KZR 10/70, und v. 30.09.1971 (IATA), KZR 12/70).
  • BGH, 13.07.1971 - KZR 10/70

    Anrechnung von Lohnvermahlungen auf die Vermahlungsquote - Preis- und

  • LG Dortmund, 24.05.2023 - 8 O 1/23

    Einstweiliger Rechtsschutz, Spielevermittler, Kartellverbot, Verbandsprivileg,

    Der Umstand, dass die Tätigkeit eine Verbindung zum (ideellen) Sport aufweist, steht dem nicht entgegen (EuGH vom 18.07.2006, C-519/04; vom 01.07.2008, C-49/07 sowie Kammer, Urt. v. 14.5.2014 - 8 O 46/13, BeckRS 2014, 19175).
  • OLG Düsseldorf, 15.07.2015 - U (Kart) 13/14

    Rechtmäßigkeit der IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler hinsichtlich der

    Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) wird das am 14. Mai 2014 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund - Az.: 8 O 46/13 - abgeändert und die Klage als unzulässig verworfen.

    Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 14.05.2014 (8 O 46/13) die Klage abzuweisen.

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